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Bundesregierung antwortete auf Große Anfrage im Bundestag PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 14. Oktober 2008 um 17:07

Logo BundestagEltern sollen von ihrem Regelsatz für den Wachstums- und Schulbedarf ihrer Kinder aufkommen, der von CDU und SPD nicht mehr anerkannt wird.

Die Bundesregierung rechtfertigt in ihrer Antwort vom 26.06.2008 auf eine Große Anfrage der Linken die Regelsatzkürzungen für Kinder ab dem Schulalter. Sie erklärt, dass auch die gekürzten Regelsätze das soziokulturelle Existenzminimum decken, eine bedarfsgerechte Ernährung gewährleisten und die Schulkosten umfassen würden. Ihr Hauptargument dafür ist, dass man von dem Haushaltseinkommen einer vierköpfigen Familie ausgehen und eben damit haushalten müsse. Mit anderen Worten: was man bei Kindern kürzt, müssen die Eltern durch Verzicht aufbringen. Können sie es nicht, sind sie unfähig und unwirtschaftlich.

Das Originaldokument findet sich hier:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/098/1609810.pdf

Die unten stehende Stellungnahme des Bündnis gegen Kinderarmut durch Hartz IV als druckbares PDF-Dokument zum Download

 

Unsere Kommentare haben wir leicht erkennbar gelb unterlegt von den Original-Zitaten abgehoben.

 

Deutscher Bundestag Drucksache 16/9810

16. Wahlperiode 26. 06. 2008

Antwort

der Bundesregierung

auf die Große Anfrage der Abgeordneten Diana Golze, Klaus Ernst, Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.

– Drucksache 16/7582 –

Ursachen und Folgen von Armut bei Kindern und Jugendlichen

Wir greifen im Folgenden nur die Antworten auf die Fragen heraus, die die Regelsätze für Kinder betreffen. Unseren Kommentar findet man im Text.

4. Hält die Bundesregierung die gegenwärtige Existenzsicherung im Rahmen des SGB II, SGB XII und AsylbLG für ausreichend, um Kinderarmut in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern?

Ja. Die Regelsätze in der Sozialhilfe sichern das soziokulturelle Existenzminimum.

Die Regelsätze für Kinder von 7 bis 17 Jahren sind von der Bundesregierung gekürzt worden. Sie hält das für unschädlich, da auch die gekürzten Regelsätze immer noch eine Form des soziokulturellen Existenzminimums darstellen. Das ist nicht falsch, denn auch die gekürzten Regelsätze liegen immer noch weit über dem physischen Existenzminimum, also dem Regelsatz, der nur das nackte Überleben sichert. Nach den Berechnungen von zwei Chemnitzer Investmentspezialisten liegt das physische Existenzminimum von unter 14-Jährigen bei 79€ mtl., von 14 bis 17-Jährigen bei 106€ mtl. (60 bzw. 80% des auf 132€ veranschlagten physischen Existenzminimums eines allein stehenden Erwachsenen). Auch wenn CDU und SPD die Regelsätze von Kindern um ein Viertel senken würden, könnten sie immer noch erklären, dass die gekürzten Regelsätze dem soziokulturellen Existenzminimum entsprechen.

Die Formel der Bundesregierung bereitet also weitere Kürzungen vor. Sie bedeutet:

· Solange ein Regelsatz noch soziokulturelle Elemente enthält, ist Kinderarmut verhindert.

· Kinderarmut ist auch verhindert, wenn man Kindern Mittel für Essen und Trinken entzieht und ihre Leistungen kürzt, weil ja der Regelsatz nach dem Willen von CDU und SPD immer schon bekämpfte Armut ist. So kann man auch mit Leistungskürzungen bei Schulkindern entschlossen Kinderarmut verhindern.

Die Regelsatzbemessung berücksichtigt Stand und Entwicklung von Net­toeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten.

Diese dem SGB XII entnommene Formel bedeutet, dass die Regelsätze nicht mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten fortgeschrieben werden. CDU und SPD haben das ab Juli 1993 abgeschafft. Die Kinderregelsätze sollen also ebenso wie die Regelsätze der Eltern real sinken, vor allem dann, wenn die Inflationsraten sich beschleunigen.

Die Regelsätze werden nur mit der Steigerung des Rentenwerts fortgeschrieben. Die Preissteigerungsrate für die im Regelsatz enthaltenen Bedarfsgruppen betrug gegenüber dem Wert der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003, dem Ausgangspunkt von Hartz IV, bis Juli 2008 insgesamt 8,3% (Der Paritätische, Zur Bestimmung eines bedarfsgerechten Existenzminimums für Kinder nach dem Statistikmodell gemäß § 28 SGB XII (Sozialhilfe), Berlin September 2008, 35). Die Regelsätze wurden aber nur um 1,65% erhöht.

Die Kinderregelsätze müssten also 224 statt 211€ bzw. 299 statt 281€ betragen, wenn sie real den Werten von 2003 entsprechen würden. Sie sind also, wie die Regelsätze der Eltern auch, im Aufschwung um rd. 6% gekürzt worden. Da sie aber immer noch eine Form des soziokulturellen Existenzminimums darstellen, sehen die Parteien des Sozialabbaus bei Kindern auch hierin kein Problem.

 

Grundlage für die Regelsatzbemessung sind die statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben der Bundesregierung antwortete auf Große Anfrage im Bundestaguntersten 20 vom Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein­personen-Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach Heraus­nahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 3 Regelsatzver­ordnung).

Da nur die Empfänger von Sozialhilfe/Hartz IV herausgenommen werden, blieben diejenigen, die „empfangen“ könnten, aber keinen Antrag stellen (sogenannte Dunkelziffer), wesentlicher Teil der Bezugsgruppe. Ihre (niedrigeren) Verbrauchsausgaben senken folglich den Regelsatz. Würde die Dunkelziffer herausgerechnet, wären auch die Kinderregelsätze deutlich höher. Das aber würde eine Änderung der Regelsatzverordnung erfordern. Die Bundesregierung lehnt das ab und will nach wie vor auch die Verbrauchsausgaben von Haushalten, die unterhalb des Sozialhilfe/HartzIV-Niveaus liegen, mit zum Maßstab für die Höhe der Regelsätze machen.

Den Leistungsberechtigten wird eine pauschale Geldleistung für alle zum notwendigen Bedarf gehörenden Güter zur Verfügung gestellt. Die monat­liche Leistung stellt ein Budget dar, mit dem selbstständig und damit auch eigenverantwortlich gewirtschaftet werden muss.

Das bedeutet: Wenn Familien nach der Kürzung der Kinderregelsätze ab dem Schulalter mit dem für ihre Kinder zur Verfügung stehenden Geld nicht auskommen, haben sie versagt. Sie haben nicht „selbstständig“ und „eigenverantwortlich“ gewirtschaftet. Das Dogma sagt eben: Mit der Leistung, egal wie niedrig sie ist, muss eigenverantwortlich gewirtschaftet werden. Wer es nicht schafft, wird von Merkel, Seehofer, Steinmeier und Müntefering zum Versager erklärt. Wer die seit Hartz IV erstmalig verweigerten Einschulungskosten nicht aufbringen kann, ist eben unfähig. Dieses lebensfremde Dogma gilt natürlich erst recht dann, wenn man die Regelsätze von Eltern und ihren Kindern weiter kürzen würde. Denn je weniger der Staat Grundbedürfnisse der Armutsfamilien befriedigt, desto mehr sind Selbstständigkeit und Eigenverantwortung gefragt, desto mehr versagen sie, wenn sie nicht mit den gekürzten Leistungen auskommen können.

Die pauschale Geldleistung gewährt einen mit Haushalten mit niedrigem Einkommen vergleichbaren Le­bensunterhalt.

Hier versteckt sich ein wichtiges Motiv für die Kürzung der Regelsätze für Kinder ab dem Schulalter. Die Reallöhne des unteren Viertels der Lohnabhängigen sind von 1995 bis 2006 um etwa 14% gesunken (FTD 27.08.2008). Wenn Löhne gesenkt werden, übt das Druck auf das Hartz-IV-Niveau aus. Da der Lohnabstand zu einem bedeutenden Teil durch die Kinder bestimmt wird, muss eben auch bei Kindern gekürzt werden. So wird wenigstens die „Verteilungsgerechtigkeit“ zwischen arbeitenden und arbeitslosen Armen wiederhergestellt, wenn auch der Reichtum des Kapitals durch beide Arten von Kürzungen zunimmt.

 

Nicht volljährige Kinder erhalten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) entweder als nicht erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs Sozialgeld oder als erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II. Beide Leistungen sichern das soziokulturelle Existenzminimum.

 

Das kann die Bundesregierung nicht oft genug wiederholen. Natürlich deckt auch die Kürzung des Regelsatzes von 14 bis 17-Jährigen um 35€ (281€ statt wie nach der früheren, abgeschafften Regelung 316€) immer noch das soziokulturelle Existenzminimum. Auf 12% mehr oder weniger für Jugendliche kommt es CDU und SPD eben nicht an. Es stört sie auch nicht, dass der Regelsatz für Kinder von 7 bis 13 mit dem von Säuglingen gleichgesetzt wurde und der von Jugendlichen mit dem von erwachsenen Haushaltsangehörigen. Die Regierung verfügt, dass der Wachstumsbedarf von Kindern ab dem Schulalter nicht mehr zum soziokulturellen Existenzminimum gehört. Und in der Tat: es ist ja noch niemand wegen dieser Kürzung verhungert.

 

.....

12. Wie leitet die Bundesregierung die Festsetzung des Regelsatzes für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit 60 Prozent des Eckregel­satzes im Rahmen des SGB II her?

a) Welche substantielle Begründung gibt es für die Festlegung, dass Kinder einen Betrag in der Höhe von 60 Prozent des Regelsatzes für Er­wachsene benötigen?

i) Wie begründet die Bundesregierung die Festlegung der Altersgrenzen bezüglich der Regelsätze für Kinder (60 Prozent für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, 80 Prozent für Kinder ab 14 Jahre)?

Die Fragen 12, 12a und 12i werden gemeinsam beantwortet.

Die Höhe der Regelsätze/des Sozialgeldes für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit 60 Prozent des Eckregelsatzes im Vergleich zu 80 Prozent für Kinder ab 14 Jahre orientiert sich an einer wissenschaftlichen Untersuchung des Statistischen Bundesamtes (Ausgaben für Kinder in Deutschland – Berech­nungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998, Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik, 12/2002 S. 1080 ff.), wonach ältere Kinder etwa ein Drittel höhere Kosten als jüngere Kinder verursachen.

 

Die Bundesregierung unterschlägt, dass es bei den von ihr verfügten und verteidigten Kürzungen der Regelsätze ab dem Schulalter nicht nur um den Abstand zwischen Jugendlichen von 14 bis 17 und Kindern unter 14 geht.

· Sie hat die Altersstufe der Kinder von 7 bis 13 Jahren abgeschafft und ihren Bedarf mit dem von Säuglingen gleichgesetzt. Das hat in der oben genannten Untersuchung keine Grundlage.

· Nach dieser Untersuchung haben auch 12- und 13-Jährige einen um ein Drittel höheren Bedarf als Säuglinge. Das missachtet die Bundesregierung.

· Im übrigen kann man das Verhältnis der Bedarfe von Kindern aus Hartz IV-Familien in verschiedenen Altersstufen nicht aus den entsprechenden Verhältnissen bei Einkommen von Durchschnittshaushalten mit Netttoeinkommen zwischen 3.000 und 4.000€ ableiten.

· Die Regierung pickt sich einen Punkt heraus, der eine beabsichtigte Kürzung rechtfertigt. Mit Wissenschaft hat das alles nichts zu tun. (mehr dazu: Fördern durch Kürzen, Frankfurt Juli 2008, 12-14 ->www.kinderarmut-durch-hartz4.de)

 

Im Übrigen berücksichtigt die abgestufte Höhe des Regelsatzes/des Sozial­geldes für Kinder, dass es in Mehrpersonenhaushalten – bezogen auf den Ein-Personen-Haushalt – zu Einsparungen kommt. Unter anderem fallen die Gene­ralkosten eines Haushalts nur einmal an. Das sind Kosten, die nicht personen­gebunden sind, sondern für den Gesamthaushalt anfallen (z. B. Stromkosten, Te­lefongrundgebühr, Zeitungen und Zeitschriften, Ausstattung der Wohnung mit haushaltstechnischen Geräten etc.).

 

 

Die Generalkosten gab es auch schon in der alten Sozialhilfe. Sie erklären nur, warum der Regelsatz eines Alleinstehenden (oder des früheren Haushaltsvorstandes) höher sein muss als die Regelsätze von Haushaltsangehörigen. Das ist bei Hartz IV nach wie vor der Fall und rechtfertigt keine Kürzung der Regelsätze von Kindern ausgerechnet ab dem Schulalter. Irgendwelche neuen Erkenntnisse über Einsparungen bei Haushalten ab einem Kind hat die Regierung nicht vorgelegt. Es handelt sich nur um eine Zweckbehauptung.

 

 

 

 

Bundesregierung antwortete auf Große Anfrage im Bundestagb) Wie hat sich dieser Prozentsatz des Regelsatzes für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres seit den 1960er Jahren in der Bun­desrepublik Deutschland entwickelt?

Die Entwicklung des Prozentsatzes der Regelsätze für Kinder seit Bestehen des Bundessozialhilfegesetzes 1962 ergibt sich aus nachfolgender Aufstellung:

Alter

Prozentsatz des Regelsatzes

eines Haushaltsvorstandes

Inkrafttreten der Regelsatzverordnung zum BSHG mit Wirkung zum

1. Juni 1962

Kinder bis 6 Jahre: 45 % bis 50 %

Kinder von 7 bis 13 Jahren: 70 % bis 75 %

Änderung der Regelsatzverordnung mit Wirkung zum 1. Juni

1971

 

Kinder bis unter 7 Jahre: 45 %

Kinder von 7 bis unter 11 Jahren: 65 %

Kinder von 11 bis unter 15 Jahren: 75 %

Änderung der Regelsatzverordnung mit Wirkung zum 1. Juli 1990

Kinder bis unter 7 Jahre: 50 %, bei allein Erziehenden 55 %

Kinder von 7 bis unter 14 Jahren: 65 %

Änderung der Regelsatzverordnung mit Inkrafttreten des SGB XII zum

1. Januar 20051

Kinder bis unter 14 Jahre: 60 %

1 Mit Inkrafttreten des SGB XII sind die meisten der bisherigen einmaligen Leistungen des BSHG pau­schal im Regelsatz enthalten, der – bis auf wenige und definierte Bedarfe in Sonderfällen – pauschal den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt abdeckt.

 

Die Tabelle belegt, dass in der Geschichte des Bundessozialhilfegesetzes Kindern ab dem Schulalter immer ein höherer Bedarf zugestanden wurde als Säuglingen. Die Bundesregierung hat das abgeschafft, ohne zu begründen, warum das notwendig geworden ist. Der Wille zu kürzen, reicht ihr vollkommen aus.

 

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e) Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung Argumente dafür, die Re­gelsätze für Kinder auf der Grundlage von Untersuchungen zu berech­nen, welche die spezifischen Verbrauchsausgaben für Kinder berück­sichtigen, so dass der Regelsatz für Kinder nicht einfach von dem für Erwachsene abgeleitet wird?

Welche wären dies?

Ein spezieller Kinderregelsatz wurde nicht gewählt, weil es mit dem Statistik­modell nicht im Einklang steht, bestimmte Personengruppen mit einem beson­deren Verbrauchsverhalten zu berücksichtigen.

Das ist reine Erfindung. Bei Einführung des Statistik-Modells wurde der Kinderbedarf noch gesondert festgestellt. Das Statistik-Modell besagt nur, dass die Verbrauchsausgaben unterer Verbrauchergruppen identisch mit ihrem Bedarf sind. Warum soll das auf die Verbrauchsausgaben für Kinder nicht anwendbar sein? Es geht eher darum, dass die Fortführung der Ende der 1980er angewandten Methode, Kinderregelsätze festzustellen, zu einer erheblichen Senkung der Kinderregelsätze führen müsste. Davor schreckt die Bundesregierung (noch) zurück. (vgl. Rainer Roth, Hartz IV: Sechster Anlauf zur Senkung der Regelsätze für Kinder seit 1990, Frankfurt September 2008, 6-9; www.kinderarmut-durch-hartz4.de)

Den Leistungsberechtigten wird vielmehr eine pauschale Geldleistung für alle zum notwendigen Bedarf gehö­renden Güter zur Verfügung gestellt, also auch für Güter, für die Leistungen im Einzelfall möglicherweise tatsächlich gar nicht in Anspruch genommen werden, z. B. bei Kindern für Alkohol und Tabakwaren.

„Möglicherweise“ trinken auch Siebenjährige Bier und Säuglinge rauchen. Köstlich.

Die Prozentsätze der Kinderregelsätze gehen ursprünglich auf die Warenkorbmethode der 1970er Jahre zurück.. Die Feststellung der Prozentsätze der Haushaltsangehörigen bei Einführung des Statistik-Modells war auch noch indirekt am Kinderbedarf orientiert. Dadurch, dass die Ergebnisse in Form von Prozentsätzen des Eckregelsatzes festgeschrieben wurden, erscheinen sie heute als „normativ“ aus dem Eckregelsatz „abgeleitet“. Tatsächlich wurde gar nichts aus dem Eckregelsatz abgeleitet. „Normativ“ wirkt vor allem das Interesse, das Regelsatzniveau zu senken, um Armutslöhne besser durchsetzen zu können.

Ein höherer Bedarf für einzelne Güter wird daher durch einen geringeren Bedarf an anderen Gütern kompensiert.

Dass man nicht gezwungen ist, den Regelsatz nach den in ihm enthaltenen Verbrauchsausgaben auszugeben, ist eine Binsenweisheit. Wenn aber der Regelsatz von Kindern gekürzt wird, ihnen also z.B. Mittel für Essen und Trinken, für Mobilität usw. entzogen werden, ist es dreist zu erklären, die fehlenden Mittel müsste man sich aus anderen, ebenfalls gekürzten Verbrauchsbestandteilen holen. Schulbedarf muss nach dieser Logik mit Einsparungen beim Essen aufgebracht werden.

Darüber hinaus wurde auch deshalb von der Ermittlung eines speziellen Kinder­regelsatzes abgesehen, weil Überprüfungen gezeigt haben, dass nur ein Teil der Ausgaben direkt dem Kind zugeordnet werden kann. Bei dem überwiegenden Teil der Verbrauchsausgaben ist eine exakte Verteilung auf Erwachsene und Kinder nur durch normative Festlegungen möglich.

Ja und? Die Bundesregierung hat ja auch beim Eckregelsatz "normativ" entschieden, z.b. Ausgaben für Mobilfunk oder Automobile usw. nicht zu berücksichtigen. Warum sind bei Kindern keine normativen Setzungen möglich? Im Übrigen gibt es ein vom Statistischen Bundesamt entwickeltes Schätzverfahren, wie Bedarfe von Kindern und Eltern voneinander abgegrenzt werden können. (vgl. Rudolf Martens, Expertise Zur Bestimmung eines bedarfsgerechten Existenzminimums für Kinder nach dem Statistikmodell gemäß § 28 SGB XII (Sozialhilfe), Berlin September 2008, 15)

 

f) Wie steht die Bundesregierung angesichts dessen, dass die momentane Berechnung des Regelsatzes auf der EVS basiert und hierbei die unteren 20 Prozent der Verbrauchergruppen betrachtet werden, zu der Tatsache, dass die im Speziellen herangezogenen Verbrauchsausgaben der Ein-Personen-Haushalte eine Konzentration von Rentnerinnen- und Rent­nerhaushalten aufweisen, die tendenziell niedrigere Verbrauchsausga­ben haben, besonders bei für Kinder relevanten Ausgabeposten?

l) Wie setzt sich die relevante Regelsatzbemessungsgruppe in ihrer Al­tersstruktur zusammen, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung bezüglich der für diese Gruppe anfallenden Kosten für Schulmaterial?

Die Fragen 12f und 12l werden gemeinsam beantwortet.

Die Regelsatzbemessung auf Basis der EVS erfolgt für den Eckregelsatz, also den Regelsatz für den Haushaltsvorstand. Daher ist es sachgerecht, der Bemes­sung des Eckregelsatzes die regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben von Ein-Personen-Haushalten im unteren Einkommensbereich zugrunde zu legen. Hier-bei handelte es sich in der EVS 2003 zu rund 20 Prozent um Personen bis 24 Jah­ren, zu 48 Prozent um Personen im Alter zwischen 25 und 64 Jahren und zu rund 32 Prozent um Personen ab 65 Jahren. Insofern weisen die für die Regelsatz­bemessung herangezogenen Verbrauchsausgaben keine Konzentration von Rentnerinnen- und Rentnerhaushalten auf. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12e verwiesen.

Immerhin gibt die Bundesregierung 3 ½ Jahre nach Einführung von Hartz IV bruchstückhaft die Altersgruppen der Bezugsgruppe bekannt. Bekanntlich gibt es auch RentnerInnen unter 65. Die Bundesregierung enthält nach wie vor genauere Angaben über die Einkommen, die soziale Stellung und die Altersstaffelung der unteren 20% der Einpersonenhaushalte der Öffentlichkeit vor. Veröffentlicht ist allerdings, dass die wichtigste Einnahmequelle allein lebender Frauen und Männer mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen unter 900€ Renten sind. Frauen z.B. erzielen rd. 50% ihres Bruttoeinkommens aus Renten.

Aber auch ohne eine genauere Aufschlüsselung steht fest, dass RentnerInnen über 65 überrepräsentiert sind und Erwachsene von 18 bis 24 sowie von 25 bis 64 Jahren unterrepräsentiert. Personen ab 65 machen in der Gesamtbevölkerung etwa 22% der Personen ab 18 Jahren aus, 18-24-Jährige 10% und 25 bis 64-Jährige 68%. In der Bezugsgruppe für den Eckregelsatz sind mit ihrem Anteil von 32% etwa 50% mehr RentnerInnen ab 65 enthalten als im Bevölkerungsdurchschnitt. Dass das keine Konzentration von RentnerInnen ist, ist nur insoweit richtig, als RentnerInnen nicht die Mehrheit der Bezugsgruppe ausmachen. Überproportional sind sie in jedem Fall vertreten und senken mit ihren niedrigeren Verbrauchsausgaben indirekt auch die davon „abgeleiteten“ Regelsätze für Kinder.

 

g) Kann auf diese Weise der benötigte Bedarf eines Arbeitlosen oder der von Kindern korrekt abgebildet werden?

Ja, es wird auf die Antworten zu Frage 5 und zu den Fragen 12f und 12l ver­wiesen.

Da das Dogma lautet: Was wir bereit sind zu zahlen, entspricht immer dem Bedarf, muss auch der Bedarf von Kindern immer „korrekt abgebildet“ sein.

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j) Womit lässt sich sachlich begründen, dass keine Differenzierung nach Altersklassen für Kinder unter 14 Jahren vorgenommen wird, zumal die Untersuchung des statistischen Bundesamtes, welche als Basis für die aktuelle Altersklassifizierung herangezogen wurde, eine Gliede­rung nach drei Alterklassen vornimmt und auch zu unterschiedlichen Ausgaben für diese Altersklassen kommt (0 bis 6 Jahre, 6 bis 12 Jahre, 12 bis 18 Jahre)?

Der Gesetzgeber hat sich bei der Entscheidung für die zwei Altersklassen an anerkannten international wissenschaftlichen Verfahren orientiert, wie z. B. der modifizierten OECD-Skala, die ebenfalls eine Altersklassifizierung für Perso­nen unter 14 Jahren und Personen ab 14 Jahren vorsieht.

Wenn auch die Regierungen der USA, Kanadas, Japans, Frankreichs usw. verfügen, dass Schulkinder denselben Bedarf wie Säuglinge haben, und nicht nur die Regierung Deutschlands, dann muss der Wissenschaft doch ausreichend Genüge getan worden sein. Begründungen braucht diese Art „Wissenschaft“ sowieso nicht, da sie auf Dekreten bzw. Verordnungen von PräsidentInnen und KanzlerInnen beruht.

 

k) Kann tatsächlich davon ausgegangen werden, dass bei der Regelsatz­bemessung (EVS, untere 20 Prozent der Verbrauchergruppen) Schulkosten enthalten sein können?

Ja. Die regelsatzrelevante Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) ent­hält u. a. Ausgaben für Bücher, incl. Schulbücher, Gebrauchsgüter für Bildung, Schreibwaren und Zeichenmaterial.

Hemmungslose Rechtfertigung ist Trumpf.

* Wenn der Bedarf von SchülerInnen identisch ist mit dem von Vorschulkindern, wie kann dann ihr höherer Bedarf gedeckt sein, der durch Wachstum, höheren Nährstoffbedarf, erhöhte Mobilität und Schulpflicht entsteht? Durch Umschichtung von was auf was?

* Erwachsene haben keine Schulkosten, Bildungsausgaben sind nicht als regelsatzrelevant anerkannt. Da der Regelsatz von Kindern aus dem eines alleinstehenden Erwachsenen abgeleitet wird, kann es im Kinderregelsatz keine Schulkosten geben.

* Bei den aufgeführten Verbrauchsausgaben handelt es sich um Aufwendungen für nicht-schulische Bedürfnisse. Dürfen Schulkinder im Hartz IV-Bezug keine nicht schulisch bedingten Bedürfnisse mehr haben, zu lesen, zu schreiben oder zu zeichnen?

Bundesregierung antwortete auf Große Anfrage im Bundestag--------

III. Kinderarmut und Grundversorgung

20. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung der Ernährung von Kin­dern bei?

Die Bundesregierung misst der Ernährung von Kindern einen hohen Stellenwert bei. Deshalb wurde im Rahmen des Kinder- und Jugendgesundheitssurveys (KIGGS) des Robert Koch-Instituts (RKI) das Modul EsKiMo zur Ernährung der Kinder und Jugendlichen von 6 bis 18 Jahren durchgeführt. Ein wesentliches Ergebnis dieser Studie ist, dass sich Kinder und Jugendliche sehr unterschiedlich ernähren. Der Anteil derjenigen, die mit Vitaminen, Mineralstoffen und anderen lebensnotwendigen Nährstoffen heute gut versorgt ist, wächst. Auf der anderen Seite gibt es aber immer noch erhebliche Anteile mit einer aus gesundheitlicher Sicht sehr ungünstigen Ernährungsweise. Die von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) und von dem Forschungsinstitut für Kinderernährung (FKE) für eine vollwertige Ernährung empfohlenen Obst- und Gemüsemengen werden bisher nur von einem geringen Anteil der Kinder erreicht. Kinder und Jugendliche konsumieren im Durchschnitt zu wenig pflanzliche Lebensmittel und essen mit zunehmendem Alter zu viele fettreiche tierische Lebensmittel. Mädchen essen tendenziell gesünder als Jungen. Neben Brot und Milchproduk­ten sind Süßigkeiten die Hauptenergiequelle. Der Verzehr von Fast Food liegt bei männlichen Jugendlichen im Durchschnitt doppelt so hoch wie bei den Mäd­chen und nimmt mit dem Alter stark zu, während er bei Mädchen konstant bleibt.

Die meisten der bisherigen aber auch der künftigen Maßnahmen zur Verbesserung des Ernährungs- und Bewegungsverhaltens richten sich explizit an Kinder und Jugendliche bzw. deren Eltern. Diese stellen eine wichtige Zielgruppe des Nationalen Aktionsplans zur Prävention von Fehlernährung, Bewegungsman­gel, Übergewicht und damit zusammenhängenden Krankheiten dar, der derzeit erarbeitet wird und Bestandteil der Strategie der Bundesregierung zur Förderung der Kindergesundheit ist, die am 27. Mai 2008 vom Bundeskabinett beschlossen wurde.

Wenn sich also Kinder nicht gesund ernähren, liegt es auf jeden Fall an ihnen bzw. ihren Eltern. Es liegt nicht an ihren Lebensbedingungen, an fehlenden Mitteln, am Einfluss der Fast-Food-Industrie, daran, dass der Sozialstaat ihnen Mittel für Essen und Trinken entzieht usw.

Aber selbst wenn Kinder und Eltern alles richtig machen und die Vorschriften der Optimierten Mischkost des Forschungsinstituts für Kinderernährung (FKE) einhalten würden, würden sie sich nach den Angaben des FKE ab dem Schulalter im Durchschnitt nicht mehr gesund ernähren können. Allenfalls annähernd, wenn man nur bei Discountern einkauft. Aber auch dann nur unter der Bedingung, dass der Energiewert von Lebensmitteln immer zu 100% ausgeschöpft werden kann, also kein Gramm verloren geht, und dass die Preissteigerungen von 8% von Mai 2007 bis Juli 2008 nicht berücksichtigt werden.

Discounter decken im Übrigen aber nur 40% des Lebensmittelhandels ab. Die KfZ-Kosten für die Fahrt zum Discounter werden jedoch ebensowenig anerkannt wie die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel.

Die Bundesregierung entzieht Schulkindern Mittel für Ernährung und spricht sich von jeder Verantwortung über die Folgen frei.

 

 

a) Geht die Bundesregierung von einem besonderen Bedarf bei der Er­nährung von Kindern aus?

Kinder und Jugendliche befinden sich in der Wachstumsphase und haben deshalb in Bezug auf ihr Körpergewicht einen höheren Energie- und Nährstoffbe­darf als Erwachsene.

Aber, so müsste die Bundesregierung hinzufügen, wir denken nicht daran, diesen höheren Wachstumsbedarf zu befriedigen. Im Gegenteil, wir entziehen Kindern von 7 bis 13 Jahren und Jugendlichen die Mittel für den Wachstumsbedarf, die wir ihnen früher zugestanden haben und verteidigen das bis zum Letzten.

b) Inwiefern drückt sich ein besonderer Bedarf hinsichtlich der Ernäh­rung im Regelsatz für unter 14-Jährige bzw. im Regelsatz für 14- bis 18-Jährige nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG aus?

Bundesregierung antwortete auf Große Anfrage im BundestagDem Ernährungsbedarf von Kindern und Jugendlichen wird durch die vollstän­dige Berücksichtigung der Verbrauchsausgaben für Nahrungsmittel und Geträn­ke in der EVS bei der Regelsatzbemessung Rechnung getragen.

Oben wurde noch versichert, dass es keine „gruppenspezifischen“ Bedarfsfestsetzungen mit dem Statistikmodell geben könne. Hier wird jetzt behauptet, man habe die Verbrauchsausgaben von Kindern und Jugendlichen in der EVS vollständig berücksichtigt. Die Winkeladvokaten der Regierung vertuschen, dass die Verbrauchsausgaben für Ernährung nur bei Alleinstehenden der unteren 20% der Verbrauchergruppen vollständig berücksichtigt worden sind. Diese Verbrauchsausgaben und damit auch die von ihr abgeleiteten Ernährungsausgaben für Kinder sind von der EVS 1998 zur EVS 2003 gesunken. Sie mit dem Bedarf gleichzusetzen, ist verfehlt. Da aber die Prozentsätze der Regelsätze ab dem Schulalter darüber hinaus von 65 auf 60% bzw. von 90 auf 80% des Eckregelsatzes gesenkt wurden, wurden Kindern ab dem Schulalter zusätzlich noch einmal Mittel für Essen und Trinken entzogen. Was wurde hier vollständig berücksichtigt?

 

............

22. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass arme Kinder häufi­ger als nichtarme Kinder hungrig in die Kindertagesstätten bzw. Schulen kommen, und wo sieht sie Möglichkeiten der Abhilfe gegen diesen Umstand?

In erster Linie sind die Eltern dafür verantwortlich, dass ihre Kinder ein gesun­des, ausreichendes Frühstück sowie ein Pausenbrot oder ein Mittagessen bekommen.

Offiziell sind bei Kindern unter 14 für Nahrungsmittel und Getränke 2,31€ vorgesehen. Die Behörden teilen das auf in 47 Cent für Frühstück, sowie je 92 Cent für Mittag- und Abendessen. Hartz IV sieht kein Pausenbrot vor. Das Pausenbrot soll man sich vom Frühstück absparen, ebenso wie den Nachmittagsnack. Hartz IV erkennt nur drei Mahlzeiten am Tag an, Ernährungswissenschaftler halten zusätzlich zwei Zwischenmahlzeiten für erforderlich. Wenn Kinder ohne Frühstück in die Schule gehen, ist sicherlich nicht nur Mangel an Geld dafür verantwortlich. Mangel an Geld spielt aber eine wesentliche Rolle.

Mittagessen an Schulen ist nicht im Regelsatz enthalten. Wenn die Eltern auch hierfür verantwortlich erklärt werden, sollen sie sich wohl die entsprechenden Ausgaben vom Munde absparen.

Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 21 sowie auf die Fragen 23 bis 23c verwiesen.

23. Wird nach Ansicht der Bundesregierung unter Berücksichtigung der be­sonderen Ernährungsbedürfnisse Heranwachsender eine ausgewogene und bedarfsgerechte Ernährung dadurch sichergestellt, dass für unter 14-jährige Sozialgeldempfängerinnen und -empfänger in der Regelleis­tung nach SGB II von monatlich 208 Euro ein Betrag von 2,28 Euro pro Tag für die Ernährung einkalkuliert ist?

Wie verhält es sich diesbezüglich mit den nochmals gekürzten Regelsät­zen nach dem AsylbLG, insbesondere bei Kindern bis zum 8. Lebensjahr (bitte begründen)?

a) Wie ist unter diesen Bedingungen eine Teilnahme an der Schulspei­sung zu realisieren, wenn allein der durchschnittliche Preis für ein Mittagessen bei ca. 2,50 Euro (Frederike Lülfs/Maren Lüth: Ernäh­rungsalltag in Schulen, Heidelberg 2006, S. 31) liegt?

b) Wie viele Schülerinnen und Schüler nehmen nach Erkenntnissen der Bundesregierung regelmäßig an Schulspeisungen teil (bitte nach Bun­desländern getrennt angeben)?

c) Wie haben sich diese Zahlen (auch prozentual) nach Einführung des ALG II verändert (bitte nach Bundesländern getrennt angeben)?

Die Fragen 23, 23a, 23b und 23c werden gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest, dass die finanziellen Leis­tungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine für Kinder und Jugendliche ausgewogene und bedarfsgerechte Ernährung gewährleisten.

Für diese Behauptung muss natürlich nicht der geringste Beweis erbracht werden. Das Forschungsinstitut für Kinderernährung hat nachgewiesen, dass für Kinder ab sieben und für Jugendliche keine gesunde Ernährung möglich ist, nur für Vorschulkinder. Folgt man den Behauptungen von CDU und SPD könnte man die Kürzung der im Regelsatz enthaltenen Mittel für Essen und Trinken seit Hartz IV auch so rechtfertigen, dass den Kindern in der Sozialhilfe für eine gesunde Ernährung vor Hartz IV zu viel zugestanden worden sei.

 

Eine isolierte Betrachtung von Einzelpositionen lässt außer Acht, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende einen haushaltsbezogenen Ansatz verfolgt. Den Leistungsberechtigten wird eine pauschale Geldleistung für alle zum notwendigen Bedarf gehörenden Güter als monatliches Gesamtbudget zur Verfü­gung gestellt, mit dem selbständig und damit auch eigenverantwortlich gewirt­schaftet werden muss.

So ist für eine Familie mit zwei Kindern unter 14 Jahren eine Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 1 040 Euro ohne die Kosten für Unterkunft und Heizung vorgesehen.

 

Hier lässt die Bundesregierung die Katze aus dem Sack. Wenn Kindern der Wachstums- und Schulbedarf aberkannt wird, müssen eben die Eltern aus ihrem Regelsatz für die den Kindern aberkannten Bedürfnisse aufkommen. Dass auch der Regelsatz der Eltern heruntermanipuliert worden ist, dass zahlreiche Ausgaben für Heizung, Miete, Gesundheit usw. nicht anerkannt werden und den Regelsatz indirekt schmälern, dass der Regelsatz real Jahr für Jahr sinkt, spielt für CDU und SPD keine Rolle. Was sie zugestehen, muss reichen. Basta. Wer es nicht schafft, kann nicht wirtschaften.

 

 

Bundesregierung antwortete auf Große Anfrage im BundestagDer Bundesregierung liegen keine Zahlen über die Anzahl der Kinder, die regel­mäßig an Schulessen teilnehmen, vor. Vergleiche hierzu auch die Bundestags­drucksache 16/1846 (Kleine Anfrage der Fraktion der FDP zum Thema „Mittagessensteilnahme von Kindern aus sozial schwachen Familien an Ganz­tagsschulen“).

Die Ausgestaltung der schulischen Rahmenbedingungen fällt grundsätzlich in die Kultuszuständigkeit der Länder. Damit sind die Länder im Rahmen der Kul­tuszuständigkeit für die Schulspeisung zuständig. Die Bedeutung einer gesun­den Ernährung insbesondere für Kinder und Jugendliche ist den für Schule ver­antwortlichen Institutionen bekannt.

In der Tat. Die Bedeutung ist so bekannt, dass bis heute nur fünf von 16 Bundesländern Schulspeisung bezuschussen. Den Ländern liegt wenig an Kindern aus Hartz-IV-Familien.

Über das Angebot eines Mittagessens in der Schule entscheidet i. d. R. der Schulträger in Abstimmung mit derjeweiligen Schule. Vor dem Hintergrund, dass Kinder aus sozial benachteiligten Familien aus Kostengründen oft nicht am Schulessen teilnehmen, bezuschussen einige Länder (u. a. Berlin, Rheinland-Pfalz und das Saarland) die Schulspeisung.

Hier ist der Vorwurf herauszuhören, dass eigentlich die Eltern für das Mittagessen verantwortlich wären und Grund für eine Bezuschussung nur sein könne, wenn Eltern (verantwortungsloserweise) ihren Kindern das Mittagessen vorenthalten. Dass nicht der gesamte Tagessatz für Ernährung für das schulische Mittagessen ausgegeben werden kann, interessiert die Bundesregierung nicht.

 

24. Sieht die Bundesregierung im Besonderen Handlungsbedarf in Bezug auf den Anteil am Regelsatz nach SGB II für die Ernährung?

a) Falls nein, wie ist ein Betrag von 2,28 Euro täglich für die Ernährung von Kindern bzw. Jugendlichen zu begründen?

Wie kann nach Auffassung der Bundesregierung mit einem derartigen Betrag eine täglich ausgewogene Ernährung sichergestellt werden?

b) Falls ja, wie könnten Veränderungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht aussehen?

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung gegenwärtig, und wann werden sie umgesetzt?

Die Fragen 24, 24a und 24b werden gemeinsam beantwortet.

Die in der EVS für Nahrungsmittel und Getränke erfassten Verbrauchsausgaben sind vollständig im Regelsatz berücksichtigt.

Ja, bei Alleinstehenden. Bei Kindern lehnt die Bundesregierung eine eigenständige Untersuchung der Verbrauchsausgaben von Kindern anhand der EVS ab, kann also eigentlich gar keine Aussage darüber machen. Hier wird auch wieder die Kürzung der Ernährungsausgaben vertuscht, die CDU und SPD mit der Senkung der Regelsätze 100%-ig verfügt haben.

Eine isolierte Betrachtung von Einzelpositionen lässt außer Acht, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende einen haushaltsbezogenen Ansatz verfolgt. Den Leistungsberechtigten wird eine pauschale Geldleistung für alle zum notwendigen Bedarf gehörenden Güter als monatliches Gesamtbudget zur Verfü­gung gestellt, mit dem selbständig und damit auch eigenverantwortlich gewirt­schaftet werden muss.

Auch hier wieder das Stereotyp: Wenn die Bundesregierung weder Wachstums- noch Schulbedarf von Kindern ab dem Schulalter anerkennt, ist das allein Sache der Eltern.

Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 23, 23a, 23b und 23c verwie­sen.
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