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Bundesratsbeschluss - Unser Kommentar PDF Drucken E-Mail
Freitag, den 08. August 2008 um 19:21 Uhr

Logo BundesratZur Kritik der Entschließung des Bundesrats vom 23. Mai 2008 zur Bemessung der Regelleistungen für Kinder

1) Die Notwendigkeit der Wiedereinführung der Altersklasse von 7 bis 13 wird nur in der Begründung erwähnt, im Beschluss aber nicht gefordert. In der Presseerklärung des Bundesrats wird die Kritik an der Abschaffung dieser Altersstufe gar nicht erwähnt.

Die Begründung macht jedoch deutlich, dass die Landesregierungen im Gegensatz zur Bundesregierung die Abschaffung dieser Altersstufe nicht für  wissenschaftlich abgeleitet halten. Welche „entwicklungsbedingten Bedarfe“ sie jedoch verletzt sehen, wird nicht deutlich. Dass die CDU/SPD-Landesregierungen die Abschaffung nicht nachvollziehen können, ist nicht glaubhaft, weil auch sie wissen, dass sie dem Ziel dient, das Leistungsniveau zu verringern, um Druck auf die Löhne auszuüben.

2) Der Bundesrat lässt erkennen, dass er die Wiedereinführung der Alterstufe 7 bis 13 für richtig hält. Über die damit verbundene Regelsatzkürzung wird aber kein Wort verloren. Die sofortige Rücknahme der Regelsatzkürzung in der Altersklasse 7-13 wird nicht gefordert.

3) Die Altersklasse steht im Mittelpunkt, nicht die Kürzungen in den Altersklassen. Deshalb wird die Kürzung des Regelsatzes in der Alterstufe 14 bis 17 im Beschluss ebenfalls nicht gefordert.

4) Der Bundesrat richtet die Aufmerksamkeit nicht auf die Regelsatzkürzungen für Kinder ab dem Schulalter, sondern auf die Neubemessung der Regelsätze für alle Kinder. Grundlage für die Kinderregelsätze soll eine "spezielle Erfassung des Kinderbedarfes" sein. Wie die besonderen Kinderbedarfe festgestellt werden sollen, bleibt offen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bis Ende 2008 eine Regelung vorzulegen.

Bisher hat sich die Bundesregierung auf die Ausgaben der Durchschnittsfamilien der EVS 2003 für Kinder berufen, allerdings nur, um damit fälschlicherweise die Kürzung der Regelsätze für Kinder zwischen 7 und 17 zu rechtfertigen, die sich aus der EVS gar nicht ableiten lässt. Die nächste EVS wird 2008 erhoben. Auswertungen werden frühestens 2010 vorliegen. Der Bundesrat schiebt die Sache auf die lange Bank.

Wir brauchen die sofortige Anerkennung des Wachstumsbedarfs. Dass Kinder einen speziellen Wachstumsbedarf haben, muss nicht erst untersucht werden. Es ist seit vielen Jahrhunderten bekannt.

5) Der Bundesrat bemerkt, dass "mit dem jetzigen System ... besondere entwicklungsbedingte Bedarfe der Kinder und Jugendlichen, insbesondere im Zusammenhang mit Teilhabe an Bildung, nicht hinreichend abgebildet werden." Die Aberkennung des Wachstumsbedarfs jedoch ist das Hauptproblem und die damit verbundene Mangelernährung, nicht die Teilhabe an Bildung. Hier wird deutlich, dass sich die in den Ländern regierenden Parteien hauptsächlich für das nutzbare Bildungspotential der Kinder aus Armutsfamilien interessieren. Dass mit der Regelsatzkürzung Kindern ab dem Schulalter in massiver Form Mittel für Essen und Trinken entzogen wurden, interessiert die Landesregierungen nicht.

6) Der Bundesrat konzentriert sich auf die Forderung, besondere Lernmittel und das Mittagessen bundesweit zu bezuschussen.

Aber: mehr als 3 1/2 Jahre nach dem Start von Hartz IV haben nur 5 von 16 Bundesländer einen Fonds für Zuschüsse zum Mittagessen an Ganztagsschulen eingerichtet. Das zeigt ihr Desinteresse deutlich. Die restlichen elf Länder stellen jetzt erst zunächst Forderungen an den Bund. Das schiebt die Angelegenheit noch weiter auf die lange Bank. Geld sparen ist wichtiger, als Kinder aus Hartz IV-Familien zu einem Mittagessen in Ganztagseinrichtungen zu verhelfen.

7) Die Landesregierungen setzen sich überraschenderweise mit dem Beschluss vom 23.05.2008 für die Wiedereinführung einmaliger Beihilfen für Lernmittel ein. Dieselben Parteien jedoch verhindern das bisher als Regierungsparteien im Bund.

Die Bundesländer selbst haben die bereitgestellten Mittel für Schulbücher zusammengestrichen und darüber das Problem mit erzeugt. Fahrtkosten für SchülerInnen aus Armutsfamilien müssen ebenfalls oft aus dem Regelsatz getragen werden, weil Länder sie nicht überall übernehmen.

Soviel zum Kampf der Bundesländer gegen Kinderarmut.

Dennoch zeigt der Beschluss indirekt den hohen Druck von unten, wenn die Hartz IV-Parteien, wenigstens insoweit sie in den Bundesländern regieren, inzwischen bereit sind, Zugeständnisse zu machen, die sie vor einiger Zeit noch entschieden abgelehnt haben. Den „entwicklungsbedingten Bedarf“ von Kindern erkennen sie dennoch nur in Worten an. Statt sich für die sofortige Rücknahme der von ihnen über Hartz IV mitbeschlossenen Regelsatzkürzungen ab dem Schulalter einzusetzen, und darüber den Wachstumsbedarf von Kindern wenigstens grundsätzlich wieder anzuerkennen, entwickeln sie einen Vorschlag, der mit Sicherheit dazu führt, dass sich bei den Kinderregelsätzen in absehbarer Zeit nichts ändert. So dringend ist ihnen ihr vorgeblicher Kampf gegen Kinderarmut nun auch wieder nicht. Eltern sollen die Wachstumskosten ihrer Kinder ab dem Schulalter nach wie vor gefälligst in Eigenverantwortung selber tragen.

 

 

Entschließung des Bundesrates zur Berücksichtigung des kinderspezifischen Bedarfs bei der Bemessung der Regelleistungen nach dem SGB II und der Regelsätze nach dem SGB XII (844. Sitzung; 23. Mai 2008; Bundesrat Drucksache 329/08)

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Regelleistung für Kinder nach dem SGB II sowie die Regelsätze nach dem SGB XII unverzüglich neu zu bemessen und als Grundlage dafür eine spezielle Erfassung des Kinderbedarfes vorzusehen. Dabei ist auch sicherzustellen, dass die besonderen Bedarfe der Kinder im Hinblick auf die Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen oder Schulen mit einem Bildungs- und Betreuungsangebot am Nachmittag und in Kindertageseinrichtungen sowie bei der Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schülerinnen und Schüler durch die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII abgedeckt werden.

Zudem ist eine Öffnungsklausel entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in das SGB II zur abweichenden Bedarfsbemessung in Einzelfällen aufzunehmen.

Außerdem soll geprüft werden, in welchen Bereichen Sachleistungen besser als Geldleistungen eine chancengerechte Teilhabe der Kinder am gesellschaftlichen Leben gewährleisten.

Die Beteiligung der Länder an der Überprüfung ist sicherzustellen.

Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesregierung bis Ende 2008 eine Regelung vorlegt.

 

Begründung

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder haben bei der 84. Arbeits- und Sozialministerkonferenz am 15./16. November 2007 einstimmig die Auffassung vertreten, dass die Regelleistung für Kinder neu zu bemessen und als Grundlage dafür eine spezielle Erfassung des Kinderbedarfes vorzusehen ist.

Grund dafür ist u. a., dass eine nachvollziehbare und wissenschaftliche Ableitung der jetzigen Regelleistungen für Kinder und Jugendliche nach dem SGB II und der Regelsätze nach dem SGB XII nicht erkennbar ist. Insbesondere die aktuelle Einteilung in zwei Altersklassen und die prozentuale Ableitung von der Regelleistung eines allein stehenden Erwachsenen wird den besonderen Bedarfen von Kindern und Jugendlichen nicht hinreichend gerecht. In der Regelsatzverordnung zum Bundessozialhilfegesetz waren drei Altersstufen vorgesehen, die der Gesetzgeber im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt jedoch nicht übernommen hat.

Mit dem jetzigen System können besondere entwicklungsbedingte Bedarfe der Kinder und Jugendlichen, insbesondere im Zusammenhang mit der Teilhabe an Bildung, nicht hinreichend abgebildet werden. Grund dafür ist u.a., dass die bisherigen statistischen Modelle nicht am Bedarf der Kinder ausgerichtet sind, sondern sich allein an den Ausgaben der einkommensschwachen Haushalte orientieren und als Bezugspunkt der Bedarf eines allein stehenden Erwachsenen dient.

Eine große Anzahl von Kindern und Jugendlichen nimmt an der Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen oder Schulen mit einem Bildungs- und Betreuungsangebot am Nachmittag und in Kindertageseinrichtungen nicht teil, weil ihre Eltern die erforderlichen Finanzmittel aus der Regelleistung nach dem SGB II oder dem Regelsatz nach dem SGB XII nicht aufbringen können. Dieser Umstand birgt die Gefahr der sozialen Ausgrenzung und kann dazu führen, dass die betroffenen Kinder die genannten Einrichtungen nicht mehr besuchen und ihnen damit ein wichtiges Bildungs- und Entwicklungsangebot vorenthalten wird.

Darüber hinaus zeigt die Lebenswirklichkeit der Kinder, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten, dass notwendige Aufwendungen für besondere Lernmittel (mit Ausnahme von Schulbüchern) für die Schule aus der Regelleistung und Regelsatz für die Kinder nicht getragen werden können.

Eine Neuregelung der Leistungen für Kinder im SGB II und SGB XII muss damit sicherstellen dass diese besonderen Bedarfe für Kinder im Zusammenhang mit ihrer Entwicklung und Bildung hinreichend - im SGB II durch die in der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit liegenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - gedeckt werden.

Die Einführung einer Öffnungsklausel in das SGB II, entsprechend der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, ist notwendig, um eine abweichende Bemessung der Regelleistung in atypischen Einzelfällen innerhalb des SGB II zu ermöglichen und die von der obergerichtlichen Rechtsprechung beschriebene Schnittstelle zu dem SGB XII sachgerecht zu lösen.

Bei der Ausgestaltung der Leistungen für Kinder und Jugendliche im SGB II und SGB XII ist zu gewährleisten, dass die Mittel tatsächlich den Kindern und Jugendlichen zweckentsprechend zugutekommen und nicht im allgemeinen Haushaltsbudget der Bedarfsgemeinschaft aufgehen und ggf. für andere Ausgaben verwendet werden. Deshalb soll geprüft werden, in welchen Bereichen Sachleistungen besser als Geldleistungen eine chancengerechte Teilhabe der Kinder am gesellschaftlichen Leben gewährleisten.

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